Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Initiative Kampfhund“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).

(2) Sitz des Vereins ist in Hückelhoven.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere, sowie die Durchführung von Veranstaltungen und sonstiger Maßnahmen, die diesem Ziel dienen;
  • die Verhinderung der Tierquälerei und Tiermisshandlung und gegebenenfalls eine diesbezügliche strafrechtliche Verfolgung zu veranlassen,
  • Übernahme von in Not geratener Hunde jeglicher Rasse, die Unterbringung in Tierpensionen, Tierheimen sowie Pflegefamilien, wenn erforderlich tierärztliche Betreuung und Resozialisierung zur späteren Weitervermittlung an verantwortungsvolle und geeignete Personen;
  • Aufklärung und gutes Beispiel zum Verständnis für das Wesen der Hunde in der Bevölkerung zu wecken
  • Unterhaltung einer tierheimähnlichen Einrichtung nach §11 TierschG;
  • Zusammenarbeit mit Organisationen/öffentlichen Stellen/Vereinen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

§ 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

(4) Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt, sofern sie nicht im Vereinsinteresse darauf verzichten. Der Ersatzanspruch muss zudem vorab durch vertragliche Vereinbarung oder durch Vorstandsbeschluss gewährt werden.

(5) Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale §3 Nr. 26a EStG beschließen. Dies gilt auch für Vorstandsmitglieder, Beisitzer und andere Amtsträger, wenn die Mitgliederversammlung dem zustimmt.

§ 4 Vermögensbindung

Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins oder seiner Aufhebung fällt das Vermögen des Vereins an den „Bullterrier in Not e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Tierschutz nach § 52 AO zu verwenden hat.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag innerhalb von 30 Tagen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht und der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Sitz- und Rederecht, jedoch kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

(2) Mitglied des Vereins mit Stimm- und Wahlrecht kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Es ist ein schriftlicher Mitgliedsantrag von der Homepage des Vereins an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag innerhalb von 30 Tagen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht und der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(3) Personen, die sich in besonderem Maße für den Verein eingesetzt haben, können durch den Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft bedarf der Zustimmung der auszuzeichnenden Person. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Mitglieder nach § 5 Abs. 1.

(4) Neben einer Einzelmitgliedschaft kann eine Familienmitgliedschaft abgeschlossen werden. Unter eine Familienmitgliedschaft fällt der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, wohnhaft im gleichen Haushalt.

(5) Der Vorstand soll, soweit er Kenntnisse darüber besitzt, insbesondere dann einen Aufnahmeantrag ablehnen, wenn der Antragsteller bereits in der Vergangenheit gegen die Vereinsinteressen und den Zweck des Vereins verstoßen hat und zu befürchten ist, dass er dies auch als Mitglied tun würde und daher für den Verein und die Mitglieder des Vereins nicht tragbar ist.

(6) Mitglieder von denen erst nach erfolgtem Beitritt bekannt wird, dass sie zu dem unter § 5 Abs. 5 genannten Personenkreis gehören, sind auszuschließen.

(7) Personen, die aus einem anderen ähnlichen Verein (z.B. Zuchtverein, Tierschutzverein, Naturschutzverein, etc.) ausgeschlossen wurden, sind verpflichtet dieses bei der Antragstellung anzuzeigen. Sie können erst Mitglied werden, wenn die Gründe des Ausschlusses eingehend vom Vorstand überprüft und als unbedenklich eingestuft wurden.

(8) Alle Mitglieder haben
ein Sitz- und Rederecht in der Mitgliederversammlung Informations- und Auskunftsrechte
die Möglichkeit auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren
Treuepflicht gegenüber dem Verein
pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen (Bringschuld des Mitglieds)

(9) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen hiervon zulassen.

(10) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod

  • durch Austritt
  • durch Ausschluss aus dem Verein
  • durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 12 Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.

(11) Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämtern.

(12) Beim Tode eines Mitglieds werden die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beiträge nicht zurückerstattet.

(13) Mitglieder, die ihren Beitrag über den 31. Dezember des Geschäftsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

(14) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich und verlängert sich bei Fristversäumnis automatisch um 1 Jahr.

(15) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, sowie sich vereinsschädigend verhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:

  • Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 5 Abs. 5
  • bewusste Selektion von Hunden auf unkontrollierte Aggressivität gegen Tiere als auch Menschen und Unterstützung dessen durch die Form der Hundehaltung und Ausbildung durch das Mitglied
  • Teilnahme an Veranstaltungen jedweder Art, die nicht mit den Tierschutzbestimmungen übereinstimmen
  • Verstöße gegen die Verordnung zum Halten von Hunden im Freien
  • einer Person, in Kenntnis ihrer Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 5 Abs. 5 Gelegenheit zum Beitritt des Vereins verschafft
  • jegliches Verhalten, das nachweislich dem Ansehen des Vereins und der Hundehaltung im Ganzen Schaden zufügt
  • Verschweigen von Tatsachen gem. § 5 Abs. 7
  • bei grob fahrlässiger Verletzung der Interessen des Vereins  bei vorsätzlicher Verletzung der Interessen des Vereins
  • vorangegangene schriftliche Verwarnung durch den Vorstand  Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt
  • den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert.

(16) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss findet nicht statt. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied nach § 5 Abs. 2.

(17) Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge.

(2) Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt; jedem Mitglied steht eine freiwillige, höhere Zahlung (Dauerspende) frei.

3) Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

(5) Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31.03. eines Jahres fällig.

(6) Die aktuellen Beitragssätze werden über die Beitragsordnung auf der Vereinshomepage veröffentlicht.

§ 7 Organe

(1) Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, bestehend aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Kassenwart

(2) Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied nach § 5 Abs. 2 sein.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.

(4) Die Wiederwahl ist zulässig.

(5) Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt.

(6) Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden neutralen Wahlleiter durchzuführen. Gewählt ist, wer über 50% der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Mitglied im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, ist in einer Stichwahl über die beiden Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben, abzustimmen.

(7) Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit der noch verbliebenen Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit einen kommissarischen Nachfolger bestellen.

§ 9 Aufgabenbereich des Vorstands

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder gem. § 8, Abs.1 der Satzung. Der Vertretungsvorstand nach § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses, Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen
ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes
die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,
die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins

(3) Die erste und zweite Vorsitzende repräsentiert den Verein nach außen und innen und haben Bankvollmacht. Im Innenverhältnis soll der Kassenwart nur dann tätig werden, wenn der erste oder zweite Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er hat die Einhaltung der Satzung und der vereinseigenen Ordnungen zu überwachen. Er bewahrt die Dokumente des Vereins auf. Der Kassenwart/die Kassenwartin verwaltet das dem Verein gehörende Vermögen. Er überwacht den Zahlungsverkehr des Vereins und hat Bankvollmacht. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Vorstand wird von der Haftung für Fahrlässigkeit freigestellt. Im Falle einer Haftung haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen.

§ 10 Beschlussfassungen

(1) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen. Der 1. Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung nach Bedarf. Die Ladung erfolgt per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen. Die Angabe der Tagesordnung ist notwendig. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der 1. und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende leitet die Sitzung.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorsitzender und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat einer der Vorsitzenden unverzüglich eine neue Vorstandssitzung zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung einzuberufen; diese Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

(2) Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert im Einzelfall von über 7500,- Euro zu Lasten des Vereins bedarf es einer Zustimmung aller Vorstandsmitglieder. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Erfüllung von Lohnzahlungsverpflichtungen des Vereins erforderlichen rechtsgeschäftlichen Handlungen.

(3) Von jeder Vorstandsitzung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, in dem alle Beschlüsse eindeutig festgehalten sind. Das Protokoll muss zudem Ort, Datum und Zeit, Dauer der Sitzung, Teilnehmer sowie Abstimmungsergebnisse enthalten. Das Protokoll wird von der ersten Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung, von der zweiten Vorsitzenden unterschrieben.

(4) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail, im Rahmen einer Telefonkonferenz oder im Rahmen einer Online-Versammlung erfolgen, wenn kein Vorstandsmitglied dem Widerspricht. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes Entlastung des Vorstandes
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer Änderung der Satzung
Erlass von Ordnungen
Beratung und Beschlussfassungen von eingebrachten Anträgen Beschluss der vom Vorstand festgelegten Mitgliederbeiträge.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen:
wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch E-Mail erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte E-Mail – Adresse des Mitgliedes.

Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.

((4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter allein den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung sowie Art und Weise der Abstimmung bei Wahlen und Sachanträgen. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.

(5) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied nach § 5 Abs. 2 hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(6) Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 2 Wochen vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich und mit einer Begründung versehen dem Vorstand zuzuleiten. Später eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge gelten, die nur anerkannt werden, wenn sie die Unterschrift von mindestens 20 Mitgliedern haben.

(7) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist den Vorstandsmitgliedern und den juristischen Personen des Vereins zuzuleiten. Den übrigen Mitgliedern ist Niederschrift auf Anforderung zu übersenden.

§ 12 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder nach § 5 Abs. 2 zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Diese sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. Die Kassenprüfer können insgesamt zweimal wiedergewählt werden.

(2) Aufgabe der Kassenprüfer ist die Überprüfung der Bargeldgeschäfte und Barbelege, Prüfung der Kosten samt richtiger Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben, Prüfung der Mitgliedsbeiträge, Prüfung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins, Prüfung des Vereinsvermögens, Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Buchführungsvorschriften.

(3) Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratend tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, sogenannte Ad hoc – Prüfungen.

(4) Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

(5) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Prüfbericht muss einheitlich sein, er darf keine abweichenden Meinungen von Kassenprüfern enthalten.

(6) Werden keine Kassenprüfer gewählt, so erfolgt die Prüfung der Finanzbuchhaltung und der Geschäftsführung des Vereins durch einen vom Vorstand beauftragten, auf Vereinsrecht und Vereinssteuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

§13 Haftungsausschluss

(1) Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(2) Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Die Haftung der Vorstandsmitglieder beschränkt sich auf grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzung.

§ 14 Auflösung

Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 26 BGB vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.

§ 15 Salvatorische Klausel

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

§ 16 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 21.03.2021 beschlossen.